ANGELN OHNE ANGESCHEIN ANWALT

FISCHWILDEREI BUẞGELD STRAFE ANWALT

 

 

 

RECHTSANWALT

Johann Trülzsch 

Schloßstr. 120

12163 Berlin Steglitz

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Nach § 293 StGB wird bestraft, wer Fischwilderei begeht. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

 

Fischwilderei betrifft allein das Fischen nach herrenlosen Fischen. In geschlossenen Privatgewässern, also insbesondere in Teichen, besteht Eigentum nach § 960 I BGB an den Fischen. Somit ist das Entnehmen ohne Einverständnis des Eigentümers keinesfalls Fischwilderei, sondern Diebstahl gemäß § 242 StGB.