ANGELN OHNE ANGESCHEIN ANWALT
FISCHWILDEREI BUẞGELD STRAFE ANWALT
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
Tel: 030-25937690
Fax: 030-25937691
Nach § 293 StGB wird bestraft, wer Fischwilderei begeht. Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Fischwilderei betrifft allein das Fischen nach herrenlosen Fischen. In geschlossenen Privatgewässern, also insbesondere in Teichen, besteht Eigentum nach § 960 I BGB an den Fischen. Somit ist das Entnehmen ohne Einverständnis des Eigentümers keinesfalls Fischwilderei, sondern Diebstahl gemäß § 242 StGB.