HUNDEHALTERHAFTUNG
Nach § 833 BGB wird festgelegt, daß wenn durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbsfähigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Das zivilrechtliche Deliktsrecht regelt in den § 833 BGB [Bürgerliches Gesetzbuch] also die Haftung des Hundehalters. Nach dieser Norm muss der Hundehalter in der Regel den Schaden ersetzen, den der Hund verursacht hat.
Der Hundehalter muss den Schaden ersetzen, alle Sachschäden wie Kleidung, die Kosten der medizinischen Versorgung, Medikamente, Unterarmgehstützen.
Alle Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern und die notwendigen Kosten für einen Rechtsanwalt ersetzt werden.
Das Schmerzensgeld bemisst sich nach § 253 II BGB.
Dieser Schmerzensgeldanspruch umfasst aber nicht nur die Verletzungen, die von dem Hundebiss selbst herrühren, sondern auch solche Verletzungen, die zum Beispiel durch einen Sturz mit dem Fahrrad verursacht wurden.
Nach § 833 Satz 2 BGB kann sich der Tierhalter von der Haftung zwar befreien (sog.Exkulpation), jedoch nur dann, wenn es sich bei dem Haustier um ein sog. Nutztier handelt. Ein Tier ist allerdings nur dann ein Nutztier, wenn es dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Diese Voraussetzung wird in der Regel bei Hunden allerdings nicht gegeben sein. Etwas anderes gilt allenfalls nur dann, wenn es sich bei dem Hund zum Beispiel um ein Wachhund des eigenen Unternehmens handelt, und der Hundebiss im Rahmen dieser Funktion verursacht worden ist.