Scheidung und Hund - was passiert mit meinem Hund nach der Scheidung?

Für Eheleute gilt nach der Scheidung, daß die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften richtet (OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19). Das heisst,

 
Laut Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
 
Der 7. Familiensenat des Oberlandesgericht Bamberg hat bereits mit Beschluss v. 10. 6. 2003 – 7 UF 103/03 – entschieden: „Getrennt lebenden Ehegatten steht kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Tier (hier: Hund) zu.“ Ein Hund sei rechtlich als Hausrat zu behandeln und bei den zugrundezulegenden Vorschriften bei der Hausratsteilung ein Umgangsrecht nicht vorgesehen.
Letztendlich ist hier Umgangsrecht mit einem gemeinsam geführten Hund nach einer Scheidung zu verneinen. Es gibt dieses Recht eines Umgang mit einem Tier nicht bei  ehemaligen Eheleuten.

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