Für Eheleute gilt nach der Scheidung, daß die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung nach den für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschriften richtet (OLG
Stuttgart, Beschl. v. 16.04.2019, Az. 18 UF 57/19). Das heisst,
Laut Beschluss des 10. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2010, II-10 WF 240/10 besteht kein gesetzlicher Anspruch auf
eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise
Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem
Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen
Ehegatten.
Der 7. Familiensenat des Oberlandesgericht Bamberg hat bereits mit Beschluss v. 10. 6. 2003 – 7 UF 103/03 – entschieden: „Getrennt lebenden Ehegatten
steht kein „Recht zum persönlichen Umgang“ mit einem früher gemeinsam gehaltenen Tier (hier: Hund) zu.“ Ein Hund sei rechtlich als Hausrat zu behandeln und bei den zugrundezulegenden
Vorschriften bei der Hausratsteilung ein Umgangsrecht nicht vorgesehen.
Letztendlich ist hier Umgangsrecht mit einem gemeinsam geführten Hund nach einer Scheidung zu verneinen. Es gibt dieses Recht eines Umgang mit einem Tier nicht
bei ehemaligen Eheleuten.