DIENSTBESCHÄDIGUNGSAUSGLEICHGESETZ

 

Eine Diensterkrankung ist dann anzuerkennen, wenn sie durch dienstliche Verrichtungen entstanden ist oder sich durch diese verschlimmert hat, d.h. wenn die Entstehung- oder Verschlimmerungsursache auf die Dienstausübung oder auf die dem Dienst spezifischen Verhältnisse und Besonderheiten zurückzuführen ist. 

 

Die Anerkennung einer Dienstbeschädigung ist nur zulässig, wenn der Zusammenhang erwiesen oder wahrscheinlich ist. Das ledigliche Bestehen der Möglichkeit eines Zusammenhangs ist für die Anerkennung einer Diensterkrankung nicht ausreichend.

 

Aufgrund der Empfehlungen der Radarkommission im Jahre 2003 kommen in Bezug auf ionisierende Strahlung als qualifizierende Erkrankungen maligne Tumoren sowie Katarakte infrage. 

 

Eine unabhängige Expertenkommission der Bundesrepublik hat mit Abschlussbericht vom 19.02.2016 zusätzlich intrakranielle Tumore, gutartige Tumore die die Schilddrüse, das Zentrale Nervensystem, Speicheldrüse, Darm und Knochen/Knorpel betreffen, anerkannt.