Pflegeheim-Entgelterhöhungen anfechten Anwalt
Landgericht Köln, Urteil vom 02.05.2022 – Az.: 15 O 350/21
Pflegeheim-Entgelterhöhungen sind ohne Zustimmung der Betroffenen unwirksam. Entgelterhöhungen im Pflegeheim sind nur dann wirksam, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner der Erhöhung zugestimmt haben.
Die Bewohnerin einer Einrichtung in Köln verweigerte die schriftlich eingeforderte Zustimmung zu einzelnen Entgelterhöhungen. Trotz ausdrücklich nicht erteilter Zustimmung wurde dennoch der erhöhte Betrag durch die Einrichtung im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Wohn und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind nicht erfüllt ohne Zustimmung des zu Pflegenden.
Nach § 9 WBVG ist eine Einigung über die Entgelderhöhung zwingende Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Entgelterhöhung. Diese Voraussetzung wird durch einfache Zahlung des erhöhten Entgeltes nicht erfüllt.
Solange ein Begriff wie z.B. „Zur Kenntnis genommen, jedoch keine Vertragsanerkennung“ ist in die Entgelderhöhung nicht eingewilligt worden. Auch eine nicht ausgeübte Kündigung ist keine Zustimmung zur Entgelterhöhung.