SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT DES GESCHÄFTSFÜHRERS
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
Tel: 030-25937690
Fax: 030-25937691
Der GF ist abhängig und sozialversicherungspflichtig beschäftigt wenn er:
funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt,
für seine Geschäftsführertätigkeit ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und
keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH (Anteil am Stammkapital) geltend machen kann.
Der Fremdgeschäftsführer ist überall in der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Er befindet sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Nur dann wenn er ausnahmsweise maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat, besteht keine Versicherungspflicht. Dies ist der Fall wenn konzernbeherrschende mittelbare Beteiligungen vorliegen, eine atypische stille Beteiligung an der GmbH mit der Folge, daß keine Sozialversicherungspflicht vorliegt.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht abhängig beschäftigt, wenn er maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft nimmt.
Der Gesellschafter einer GmbH ist nicht sozialversicherungspflichtig, wenn er aufgrund seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann (z.B. 50 % des Stammkapitals) oder beherrschend im Unternehmen tätig ist.
Der GF mit einer Minderheitsbeteiligung kann sozialversicherungspflichtig sein. Dies ist der Fall wenn der GF der Kontrolle durch die Gesellschafter unterliegt und diese ihre Gesellschafterrechte auch wirklich ausüben. Verneint wird die Abhänigkeit, wenn Festlegung der Unternehmenspolitik oder eine Sperrminorität vorliegen.
Liegen exklusive Branchenkenntnisse wie Patent vor, also eine Schlüsselfunktion, könnte auch eine beherrschende Stellung vorliegen. Weder faktische Weisungsfreiheit in der betrieblichen Praxis noch alleiniges Fachwissen noch Bürgschaften noch weitreichende Befugnisse bei der Unternehmensführung können allein die Rechtsmacht ersetzen.
Aber Eine Gesamtwürdigung ist notwendig. Bei Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters ist nach § 7 a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutsche Rentenversicherung sinnvoll.
Dies gilt für die Gesellschafter Geschäftsführer einer VorgründungsGmbH entsprechend.
Am wichtigsten ist die Rechtsmacht des GF. Entscheidend ist die rechtlich durchsetzbare Einflussmöglichkeit auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Weniger gewichtig ist die faktische Machtposition im Unternehmen. Die Rechtsmacht kann auch nicht wirksam durch Stimmbindungsvereinbarungen oder ähnliche Gestaltungen abbedungen werden.
Die Erwerbstätigkeit im Einzelunternehmen eines Familienangehörigen unterscheidet sich nicht wesentlich von der Erwerbstätigkeit in einer Familien- unterscheidet.
Die Annahme eines eigenen Unternehmerrisikos reicht für Selbständigkeit nicht aus, wenn der GF für die GmbH hohe Darlehensverbindlichkeiten eingeht und eine weitere Darlehensforderung gegen die GmbH erwirbt.
Wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH Gehalt als Darlehen zur Verfügung stellt reicht dies nicht aus für Selbständigkeit.
6 % bzw. 30 % am Stammkapital der GmbH beteiligten Gesellschafter (also keine eine Sperrminorität) reicht nicht aus.
Eine „Schönwetter-Selbständigkeit“ innerhalb eines Familienunternehmens führt zu abhängiger Beschäftigung.
Ebenso ist es irrelevant, wenn der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner faktischen Stellung „Kopf und Seele“ der GmbH gewesen sei.
Der Stimmbindungsvertrag führt auch zur abhänigegen Beschäftigung. Im Innenverhältnis erhält man nämlich dadurch auch keine Rechtsmacht, die es erlaubt Einzelweisungen des Geschäftsführers zu verhindern.
Die Stimmrechtsübertragung von dem Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer ist irrelevant.
Der Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann im Außenverhältnis weitreichende Befugnisse haben, Freiheiten bei Arbeitszeiten, aber wichtig ist aber seine Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung.
Wenn das Direktionsrecht gegenüber dem Geschäftsführer jederzeit durch Gesellschafterbeschluss beendet werden kann, dann ist auch ein mitarbeitender Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH selbständig.