ENTEIGNUNGVERFAHREN

 

Das Enteignungsvefahren nach § 45 EnWG findet nur statt, wenn sich die Parteien nicht über die Änderung oder Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einigen können. 

 

Wenn z.B. die Parteien unterschiedliche Vorstellungen über die Höhe der Entschädigung haben und sich einfach nicht einigen können, so werden hier die Enteignungsbehörde auf Antrag der Stromgesellschaft aktiv.

 

 

Nach Prüfung des Enteignungsantrages durch die Enteignungsbehörde, wird nach § 107 Abs. 1 Satz 4 BauGB ein Gutachten des Gutachterausschusses zur Ermittlung der Höhe Entschädigung  beauftragt.

 

Derjenige, welcher enteignet werden soll, bekommt sodann die Möglichkeit sich zu dem Enteignungsantrag zu positionieren. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und Stellungnahme sollten Sie unbedingt nutzen, um sich mit den nötigen Sachkenntnissen auseinander zu setzen.

 

Zudem ist im Enteignungsverfahren die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung vorgesehen. Sie sollten unbedingt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

 

Vor Durchführung hat aber noch das Planfeststellungsverfahren zu erfolgen.

 

Das Entschädigungsverfahren ist in § 45 a EnWG geregelt.

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines  Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld  zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung  zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.