KLAGE GEGEN BETREIBER VON WINDKRAFTANLAGEN
wegen Windturbulenzen der Nachbaranlage
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
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Die Genehmigung des Landratsamts zum Betrieb von Windkraftanlagen kann angefochten werden, wenn Sie als Drittbetroffene - z.B. ein anderer Windkraftanlagenbetreiber - in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt wird.
Rechtsgrundlage der Genehmigung einer Windkraftanalge sind die §§ 4, 5, 6 und 10, 19 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6.2, Verfahrensart „V“ des Anhangs zur 4. BImSchV.
Danach bedürfen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren. Der Genehmigungsanspruch des Anlagenbetreibers ist als gebundene Entscheidung ausgestaltet. Hinsichtlich einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Genehmigung kann sich die Klägerin daher nur auf solche Vorschriften berufen, die ihr gegenüber Drittschutz entfalten.
In einem öffentlich-rechtlichen Nachbarstreit hat das Gericht die Genehmigung nicht in vollem Umfang auf ihre objektive Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Der Rechtsbehelf eines betroffenen Nachbarn kann nur dann Erfolg haben, wenn die Genehmigung Vorschriften verletzt, die auch den Nachbarn schützen sollen und ihm ein subjektives Abwehrrecht einräumen.
Somit muss die Genehmigung gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG besteht ein Genehmigungsanspruch des Anlagenbetreibers, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 oder einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Anlage so zu errichten, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
Die Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG vermitteln Nachbarschutz in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht.
Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, in Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Dies können auch Windverwirbelungen/Turbulenzen sein.
Die Erheblichkeit wird in einer situationsbezogenen Abwägung mit dem Ziel des Ausgleichs widerstreitender Interessen festgestellt (BVerwG v. 19.1.1989, BVerwGE 81, S. 197 ff.
Dabei sind im Verhältnis benachbarter Grundstücke bzw. Anlagen zueinander grundsätzlich nur solche Immissionen erheblich, welche auch ein ziviles Abwehrrecht nach § 906 Abs. 1 BGB begründen (BVerwG v. 29.4.1988, BVerwGE 79, 254 ff.).
Entschieden wird durch eine gutachtlichen Stellungnahme zur Turbulenzbelastung im Windpark.
Die Auslegungslasten der Windenergieanlagen nach durchgeführter Überprüfung der standortspezifischen Lasten dürfen nicht überschritten werden und unter Berücksichtigung einer sektoriellen Leistungsreduzierung die Standsicherheit aller geplanten und betrachteten Bestandsanlagen gewährleistet ist.
Jede bauliche Anlage im Ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein muss standsicher sein.
Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung und bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.
Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.
Beim Bau von Windkraftanalgen kommt es also auf die Standsicherheit der Windkraftanlage an.
Für die Ermittlung der Standsicherheit im Hinblick auf die geplanten benachbarten Windkraftanlagen sind sehr aufwendige, standortspezifischen Lastrechnungen erforderlich.
Die effektiven Turbulenzintensitäten“ müssen sich auf die Neuplanung der Windkraftanlagen zurückzuführen sein.
Wenn sich die Turbulenzintensität an einer Windkraftanlage durch den Zubau neuer Anlagen um 0,17% erhöht, reicht dies für eine immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigung nicht aus. Diese wäre dann nicht signifikant.