HYGIENE IN SCHULEN




Bei Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handelt es sich um Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche.


Es wird unterschieden nach Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten selbst erkrankt sind, bzw. die verlaust sind, die bestimmte Krankheitserreger ausscheiden, bzw. in deren Wohngemeinschaft eine bestimmte Erkrankung oder der Verdacht hierauf besteht.


Generell besteht in diesen Fällen zunächst ein Besuchsverbot der Einrichtung. Der Abschnitt enthält weiterhin Bestimmungen für die Einhaltung der Infektionshygiene in den genannten Einrichtungen und darüber hinaus in anderen Unterkünften wie Obdachlose, Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten.