PATIENTENANWALT
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
Tel: 030-25937690
Fax: 030-25937691
Die Kanzlei Trülzsch vertritt ausschließlich die Patientenseite und informiert über Ihre Rechte als Patient.
MEDIZINISCHER STANDARD
Sie haben ein Patientenrecht auf Behandlung nach dem neuesten medizinischem Standard, es müssen also die allgemeine anerkannten fachlichen Standards des Fachgebietes eingehalten werden. Eine ersten Einblick welche Standards diejenigen auf dem Fachgebiet sind liefern die Behandlungsleitlinien oder Behandlungsrichtlinien der Fachgesellschaften. Die Leitlinien der Fachgesellschaften bieten eine erste Orientierung ob von fachlichen Standards abgewichen wurde.
AKTENEINSICHT
Das Patientenrecht auf Akteneinsicht in Ihre Patientenakte steht Ihnen entweder beim Arzt oder Krankenhaus zu. Dieses Recht wird erst möglich aus der Pflicht des Arztes und des Krankenhauses Ihre Behandlung umfangreich und vollständig zu dokumentieren. Die Akte muss innerhalb von 2 Wochen – gegen Kostenübernahme – ausgehändigt werden, ansonsten ist eine zivilrechtliche Herausgabeklage zu erwägen. Dieses Recht auf Akteneinsicht ist die Grundlage für jedes weitere Vorgehen im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens und muss zeitnah getätigt werden.
SCHWEIGEPFLICHT
Den Arzt und das Krankenhaus trifft die Pflicht zur Verschwiegenheit gegen über Dritten. Informationen aus Ihrer Krankenakte dürften nicht an Unbefugte herausgegeben werden, dies ist ein Verstoß gegen Ihr Patientenrecht. Nur bei Vorliegen einer wirksamen Schweigepflichtentbindungserklärung können Informationen Dritten mitgeteilt werden.
WAHLRECHT
Sie haben das Patientenrecht einen Arzt unabhängig und persönlich auszuwählen und auch den Arzt zu wechseln. Aus diesem Patientenrecht folgt auch die Möglichkeit von der Einholung eines Zweitgutachtens Gebrauch zu machen, was viele Patienten versäumen. Niemand ist gezwungen beim ersten Arzt seiner Wahl sämtliche Behandlungen durchführen zu lassen, sondern kann oder sollte sogar einen weiteren Arzt hinzunehmen bzw. konsultieren um die medizinische Situation besser evaluieren zu können.
Dies schließt auch das Patientenrecht ein, das Krankenhaus sowie die Krankenkasse frei auszusuchen.
SELBSTBESTIMMUNG
Das Patientenrecht auf Selbstbestimmung des Patienten folgt aus Art 1 und 2 des Grundgesetzes, ist also ein Grundrecht.
Es ist Ihr Patientenrecht als mündiger Bürger jederzeit in der Lage sein, über Ihren Körper und Gesundheit selbst zu entscheiden.
Das geht nur, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachkommt.
Das Selbstbestimmungsrecht schließt das Patientenrecht auf Krankheit ein. Eine Pflicht zur medizinischen Behandlung besteht nicht, sondern der Patient ist zu jeder Zeit berechtigt eine medizinische Maßnahme abzubrechen oder einzustellen.
Das Selbstbestimmungsrecht schließt stets den Grundsatz ein, dass der Patient nicht wahllos medizinische Maßnahmen über sich ergehen lassen muss, also nicht jede im entferntesten medizinisch indizierte Maßnahmen ausführen lassen muss.
Der Patient ist stets Subjekt der medizinischen Behandlung und nicht Objekt des ärztlichen Eingriffs.
DOKUMENTATION
Die Patientenakte muss auf Papier oder elektronisch geführt werden. Dies muss zeitnah und vollständig erfolgen.
Eine zeitliche Verzögerung der Dokumentation geht zu lasten des Arztes, es entsteht eine Beweislastumkehr im Zivilprozess.
Änderungen und Berichtigungen der Patientenakte müsen deutlich und sichtbar und nachvollziehbar bleiben, ansonsten Beweislastumkehr.
Die Akte muss 10 Jahre aufbewahrt werden, ansonsten ebenfalls Beweislastumkehr.
Folgende Inhalte müssen in der Patientenakte enthalten sein:
Anamnese
Diagnose
Untersuchung
Laborergebnisse
Befunde
Therapien und Wirkung
eingriffe und Wirkung
Einwilligung und Aufklärung
Arztbriefe
INFORMATION
Der Arzt muss den Patienten über folgende Umstände informieren:
Behandlungsverlauf
Umstände der Behandlung
Diagnose
Entwicklung der Gesundheit
Therapieverlauf
medizinische Maßnahmen
Selbstbezichtigung bei Arztfehler, also der Arzt muss dem Patienten gegenüber einen möglichen Fehler einräumen und offenlegen wenn der Behandlungsfehler erkennbar ist
wirtschaftliche Kosten wie z.B. bei Wahlleistungen, alle weiteren voraussichtlich anfallenden Kosten
AUFKLÄRUNG
In der Regel ist der Patient durch geeignetes Fachpersonal, in der Regel durch einen Facharzt für das entsprechende Gebiet, aufzuklären.
Der Patient ist aufzuklären über
Art
Umfang
Durchführung
Folgen
Risiken
Notwendigkeit
Dringlichkeit
Eignung
Erfolgsaussichten
Alternativen (bei echter Wahlmöglichkeit)
Verlauf der Krankheit mit und ohne Behandlung, also zwei unterschiedliche indizierte und übliche Methoden vorhanden sind aber unterschiedliche Resultate zeitigen.
der medizinisch indizierten Maßnahme. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage ob eine konservative Behandlung oder gleich ein gravierender operativer Eingriff vorzuziehen sind. Viel zu oft kommen Ärzte nicht ihrer Aufklärungspflicht nach und versäumen es dem Patienten konservative Maßnahmen zu erläutern, sondern es wird gerne gleich zum operativen Eingriff gedrängt.
Die Aufklärung erfolgt
gegenüber dem Patienten selbst
gegenüber dem gesetzlichen Betreuer bei Aufgabenkreis „Gesundheit“
gegenüber beiden Elternteilen bei minderjährigen Patienten
gemäß der Patientenverfügung des einwilligungsunfähigen Patienten
gemäß dem mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten
Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen, ein unterzeichnetes Formblatt reicht hier nicht aus, sondern stellt lediglich ein Indiz dar, dass eine Aufklärung überhaupt erfolgt ist.
Die mündliche Aufklärung muss in einfacher Sprache, notfalls mit reichlich Wiederholungen erfolgen.
Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, am besten einen Tag vor der Maßnahme. Eine wohlüberlegte Entscheidung des Patienten muss noch zeitlich möglich sein. Es sollen voreilige Entscheidungen vermieden werden.