IHRE PATIENTENRECHTE

GEGENÜBER ARZT

PSYCHIATRIE und KRANKENHAUS

 

 

MEDIZINISCHER STANDARD

Sie haben ein Patientenrecht auf Behandlung nach dem neuesten medizinischem Standard, es müssen also die allgemeine anerkannten fachlichen Standards des Fachgebietes eingehalten werden. Eine ersten Einblick welche Standards diejenigen auf dem Fachgebiet sind liefern die Behandlungsleitlinien oder Behandlungsrichtlinien der Fachgesellschaften. Die Leitlinien der Fachgesellschaften bieten eine erste Orientierung ob von fachlichen Standards abgewichen wurde.

 

AKTENEINSICHT

Das Patientenrecht auf Akteneinsicht in Ihre Patientenakte steht Ihnen entweder beim Arzt oder Krankenhaus zu. Dieses Recht wird erst möglich aus der Pflicht des Arztes und des Krankenhauses Ihre Behandlung umfangreich und vollständig zu dokumentieren. Die Akte muss innerhalb von 2 Wochen – gegen Kostenübernahme – ausgehändigt werden, ansonsten ist eine zivilrechtliche Herausgabeklage zu erwägen. Dieses Recht auf Akteneinsicht ist die Grundlage für jedes weitere Vorgehen im Rahmen eines Arzthaftungsverfahrens und muss zeitnah getätigt werden.

 

SCHWEIGEPFLICHT

Den Arzt und das Krankenhaus trifft die Pflicht zur Verschwiegenheit gegen über Dritten. Informationen aus Ihrer Krankenakte dürften nicht an Unbefugte herausgegeben werden, dies ist ein Verstoß gegen Ihr Patientenrecht. Nur bei Vorliegen einer wirksamen Schweigepflichtentbindungserklärung können Informationen Dritten mitgeteilt werden.

 

WAHLRECHT

Sie haben das Patientenrecht einen Arzt unabhängig und persönlich auszuwählen und auch den Arzt zu wechseln. Aus diesem Patientenrecht folgt auch die Möglichkeit von der Einholung eines Zweitgutachtens Gebrauch zu machen, was viele Patienten versäumen. Niemand ist gezwungen beim ersten Arzt seiner Wahl sämtliche Behandlungen durchführen zu lassen, sondern kann oder sollte sogar einen weiteren Arzt hinzunehmen bzw. konsultieren um die medizinische Situation besser evaluieren zu können.

 

Dies schließt auch das Patientenrecht ein, das Krankenhaus sowie die Krankenkasse frei auszusuchen.

 

SELBSTBESTIMMUNG

Das Patientenrecht auf Selbstbestimmung des Patienten folgt aus Art 1 und 2 des Grundgesetzes, ist also ein Grundrecht.

 

Es ist Ihr Patientenrecht als mündiger Bürger jederzeit in der Lage sein, über Ihren Körper und Gesundheit selbst zu entscheiden.

 

Das geht nur, wenn der Arzt seiner Aufklärungspflicht nachkommt.

 

Das Selbstbestimmungsrecht schließt das Patientenrecht auf Krankheit ein. Eine Pflicht zur medizinischen Behandlung besteht nicht, sondern der Patient ist zu jeder Zeit berechtigt eine medizinische Maßnahme abzubrechen oder einzustellen.

 

Das Selbstbestimmungsrecht schließt stets den Grundsatz ein, dass der Patient nicht wahllos medizinische Maßnahmen über sich ergehen lassen muss, also nicht jede im entferntesten medizinisch indizierte Maßnahmen ausführen lassen muss.

 

Der Patient ist stets Subjekt der medizinischen Behandlung und nicht Objekt des ärztlichen Eingriffs.

 

DOKUMENTATION

Die Patientenakte muss auf Papier oder elektronisch geführt werden. Dies muss zeitnah und vollständig erfolgen.

 

Eine zeitliche Verzögerung der Dokumentation geht zu lasten des Arztes, es entsteht eine Beweislastumkehr im Zivilprozess.

 

Änderungen und Berichtigungen der Patientenakte müsen deutlich und sichtbar und nachvollziehbar bleiben, ansonsten Beweislastumkehr.

 

Die Akte muss 10 Jahre aufbewahrt werden, ansonsten ebenfalls Beweislastumkehr.

 

Folgende Inhalte müssen in der Patientenakte enthalten sein:

 

  • Anamnese

  • Diagnose

  • Untersuchung

  • Laborergebnisse

  • Befunde

  • Therapien und Wirkung

  • eingriffe und Wirkung

  • Einwilligung und Aufklärung

  • Arztbriefe

 

INFORMATION

Der Arzt muss den Patienten über folgende Umstände informieren:

 

  • Behandlungsverlauf

  • Umstände der Behandlung

  • Diagnose

  • Entwicklung der Gesundheit

  • Therapieverlauf

  • medizinische Maßnahmen

  • Selbstbezichtigung bei Arztfehler, also der Arzt muss dem Patienten gegenüber einen möglichen Fehler einräumen und offenlegen wenn der Behandlungsfehler erkennbar ist

  • wirtschaftliche Kosten wie z.B. bei Wahlleistungen, alle weiteren voraussichtlich anfallenden Kosten

 

AUFKLÄRUNG

In der Regel ist der Patient durch geeignetes Fachpersonal, in der Regel durch einen Facharzt für das entsprechende Gebiet, aufzuklären.

 

Der Patient ist aufzuklären über

 

  • Art

  • Umfang

  • Durchführung

  • Folgen

  • Risiken

  • Notwendigkeit

  • Dringlichkeit

  • Eignung

  • Erfolgsaussichten

  • Alternativen (bei echter Wahlmöglichkeit)

  • Verlauf der Krankheit mit und ohne Behandlung, also zwei unterschiedliche indizierte und übliche Methoden vorhanden sind aber unterschiedliche Resultate zeitigen.

 

der medizinisch indizierten Maßnahme. Insbesondere stellt sich immer wieder die Frage ob eine konservative Behandlung oder gleich ein gravierender operativer Eingriff vorzuziehen sind. Viel zu oft kommen Ärzte nicht ihrer Aufklärungspflicht nach und versäumen es dem Patienten konservative Maßnahmen zu erläutern, sondern es wird gerne gleich zum operativen Eingriff gedrängt.

 

Die Aufklärung erfolgt

 

  • gegenüber dem Patienten selbst

  • gegenüber dem gesetzlichen Betreuer bei Aufgabenkreis „Gesundheit“

  • gegenüber beiden Elternteilen bei minderjährigen Patienten

  • gemäß der Patientenverfügung des einwilligungsunfähigen Patienten

  • gemäß dem mutmaßlichen Willen des einwilligungsunfähigen Patienten

 

Die Aufklärung hat mündlich zu erfolgen, ein unterzeichnetes Formblatt reicht hier nicht aus, sondern stellt lediglich ein Indiz dar, dass eine Aufklärung überhaupt erfolgt ist.

 

Die mündliche Aufklärung muss in einfacher Sprache, notfalls mit reichlich Wiederholungen erfolgen.

 

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, am besten einen Tag vor der Maßnahme. Eine wohlüberlegte Entscheidung des Patienten muss noch zeitlich möglich sein. Es sollen voreilige Entscheidungen vermieden werden.

 

RECHT AUF MITHILFE ANDERER STELLEN

 

Strafantrag

Wenn Ihre Einwilligung in die Behandlung, Maßnahme oder Operation nicht wirksam ist, sie eventuell überhaupt nicht oder falsch aufgeklärt worden sind, steht es Ihnen frei einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Da der Eingriff in Ihren Körper rechtswidrig war, wird die Staatsanwaltschaft ein Gutachten erstellen und dann strafrechtliche Schritte gegen den Arzt einleiten.

 

Beschwerde bei der Ärztekammer

Bei Verstoß gegen Berufspflichten ist eine Anzeige des behandelnden Arztes bei der Ärztekammer ratsam, dies könnte schon bei fehlerhafter oder gänzlich unterbliebener Aufklärung der Fall sein.

 

Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen

Die Schlichtungsstelle der Ärztekammern vermittelt zwischen dem Patienten und dem Arzt oder Krankenhaus wenn alle Parteien dem zustimmen und alle nötigen Unterlagen wie auch Schweigepflichtentbindungserklärung eingereicht werden.

 

Begutachtung durch die Krankenkasse

Die gesetzliche Krankenversicherung des Patienten ist verpflichtet bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler ein Gutachten durch den MDK zu erstellen und sonst in jeder Weise bei der Durchsetzung der Ansprüche behilflich zu sein. Die Krankenkasse ermittelt selbständig gegenüber dem Arzt und der Krankenkasse.

 

Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung des Arztes und Krankenhauses führt die außergerichtlichen Verhandlungen mit dem Patienten oder seinem Anwalt und ist meistens an einer außergerichtlichen Einigung interessiert.

 

Klage beim Landgericht

Bei jedem Landgericht sind spezialisierte Kammern für Arzthaftungsfragen eingerichtet worden. Diese spezialisierten Arzthaftungskammer sind besonders befugt und qualifiziert die Schadenersatz und Schmerzensgeldklage des Patienten zu prüfen und ein medizinisches Gutachten erstellen zu lassen, soweit mehr als 5.000 EURO eingeklagt werden.

 

RECHTE GEGENÜBER KRANKENKASSE

 

FREIE KRANKANKASSENWAHL

Es besteht kein Zwang einer bestimmten Krankenversicherung beizutreten.

 

ZÜGIGE BEARBEITUNG VON ANTRÄGEN

Sie haben das Recht innerhalb von drei bzw. 5 Wochen (bei Gutachten durch MDK) eine Antwort auf Ihren Antrag auf Leistungen bei der Krankenkasse zu erhalten. Sollte die Krankenkasse diese Frist nicht einhalten können, so gilt der Antrag als automatisch von der Krankenkasse genehmigt. Nach drei Wochen kann der Ptient die Leistung selbst beschaffen bzw. nach 5 Wochen wenn noch ein Gutachten durch den MDK anzufertigen ist. Die Krankenkasse muss sodann die Kosten erstatten. Das gleiche gilt für die Zahnbehandlung, hier gilt allerdings eine Frist von 6 Wochen.

 

INFORMATION

Werde Fristen nicht eingehalten, muss die Krankenversicherung ein Mitteilung an den Patienten tätigen, denn ohne einen wichtigen Grund zur verzögerten Bearbeitung des Leistungsantrages gilt die Leistung als genehmigt.

 

DIENSTAUFICHTSBESCHWERDE

Bei verschleppten Anträgen und ungenügender Bearbeitung der Anträge des Patienten kann gegenüber der Krankenkasse eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht werden.

 

PATIENTENBEAUFTRAGTER DER BUNDESREGIERUNG

Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, zur Zeit Wolfgang Zöller, MdB, befindet sich in der Friedrichstraße 108, 10117 Berlin. Dort kann eine Eingabe gefertigt werden.

 

BUNDESVERSICHERUNGSAMT

Das Bundesversicherungsamt in der Friedrich Ebert Alle 38, 53113 Bonn, nimmt gerne alle Beschwerden bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen entgegen, denn sie ist die gesetzliche Aufsichtsbehörde. Auf Länderebene gibt es das Landesversicherungsamt in jedem Bundesland.

 

PETITIONSAUSSCHUSS

Die Bundesregierung sowie die Länderparlamente haben einen Petitionsausschuss, welcher vom Patienten bei Konflikten mit Behörden in Anspruch genommen werden kann, auch hinsichtlich Beschwerden gegenüber der Krankenkasse.

 

UNTÄTIGKEITSKLAGE

Wenn der Patient einen Antrag auf Leistungen bei der Krankenversicherung stellt und diese nicht innerhalb von 6 Monaten eine Entscheidung trifft, kann beim Sozialgericht eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.

 

WIDERSPRUCH

Innerhalb von einem Monat seit Erhalt einer ablehnenden Entscheidung seitens der Krankenversicherung kann ein Widerspruch zur Überprüfung dieser Entscheidung eingereicht werden.

 

KLAGE BEIM SOZIALGERICHT

Sollte die Krankenversicherung dem Widerspruch nicht zustimmen sondern ihm nicht abhelfen, so ergeht ein Widerspruchsbescheid (ein zweiter ablehnender Bescheid) gegen welchen das Rechtsmittel der Klage innerhalb eines Monats beim Sozialgericht möglich ist.