PRÜFUNGSRECHT BERLIN ANWALT
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
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Die Kanzlei Trülzsch vertitt Sie gerichtlich und im Widerspruchsverfahren bei der Anfechtung in folgenden Prüfungen:
Bachelor Abschluß
PRÜFUNGSUNFÄHIGEKIEIT
Prüfungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Prüfling seine Krankheit bemerkt oder diese erkennt, z.B. Übelkeit, Erbrechen, hohes Fieber, Erkältung, Grippe oder physische Verletzungen am während der Prüfung. Wann die Symptome der Krankheit auftreten ist unwichtig, nur muss sofort die Prüfungsbehörde informiert werden, also sofortiger Rücktritt von der Prüfung, sowie auch der Arzt umgehend aufzusuchen ist. Nur bei Einweisung ins Krankenhaus oder Zusammenbruch muss dies nicht erfolgen. Der Rücktritt muss bis zum Ende der Prüfung erfolgen. Nur wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit nicht bemerkt, also bei der verdeckten Prüfungsunfähigkeit, wie z.B. bei Konzentrationsschwäche, Schwindel, Kopfschmerzen, oder psychische Beeinträchtigungen wie Schockzustand, traumatisches Erleben, Tod naher Angehöriger, müssen diese Maßnahmen nicht unbedingt getroffen werden. Trotzdem muss die Erklärung des Rücktritts von der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt sein, ansonsten ist der Rücktritt ausgeschlossen.
ZWEI PRÜFER
Die Prüfung muss von zwei Prüfern ernsthaft und gewissenhaft und unabhängig von einander bewertet werden. Dieses Prinzip ist auch gesetzlich geregelt, z.B. in den Prüfungsordnungen der Länder, eine zwingende Vorschrift gibt es aber nicht. Die Bewertung muss begründet werden, wegen dem Recht auf freie Berufswahl gem. Art. 12 Abs. 1 GG und effektiven Rechtsschutzes. Die Begründung muss für den Prüfling und das Gericht objektiv nachvollziehbar sein, also sind die Antworten vertretbar, korrekt oder falsch. Auch Zweitprüfer, der Zweitprüfer muss seine anderweitige Bewertung begründen.
MÜNDLICHE PRÜFUNG
Bei der mündlichen Prüfung entscheidet eine Prüfungskommission, wobei diese richtig besetzt sein muss, voll anwesend und in der Lage physisch die Prüfung abzunehmen, was bei Schwerhörigkeit eines Prüfers nicht der Fall ist. Bei äußeren Störungen der mündlichen Prüfung ist der Prüfling verpflichtet dies sofort zu rügen und eventuell die Prüfung abzubrechen oder zu vertagen. Dies sollte auch protokollarisch festgehalten werden. Eine schriftliche Begründung muss vom Prüfling umgehend beantragt werden, da eine spätere Darlegung schwierig wird. Eine wortwörtliche Protokollierung der mündlichen Prüfung ist leider nicht vorgesehen, und wird auch nicht angefertigt, so dass jedem Prüfling nahe zu legen ist, sofort nach der mündlichen Prüfung ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
WIEDERHOLUNG DER PRÜFUNG
Prüfungen können auf Grund verfassungsrechtlicher Erwägungen einmal wiederholt werden. Die Möglichkeit, eine zweite Wiederholung der Prüfung abzulegen besteht entweder weil dies in der Prüfungsordnung vorgesehen ist, ein Antrag gestellt wird oder ein Härtefall vorliegt, wie z.B. bei fämiliärer Belastung oder Unfall. Eine zweite Wiederholung ist auch möglich bei Unregelmäßigkeiten bei der mündlichen Prüfung, z.B. infolge Schwerhörigkeit eines Prüfers oder Baulärm.