Prüfungsmaßstab Bewertungsspielraum der Prüfer Anwalt

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.03.2018, Az. 6 B 71.17

 

 

 

Prüfbewertungen

 

Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

 

Staatsprüfung für Juristen - Bewertungsspielraum der Prüfer - Fachliche Wertung -

 

Prüfungsspezifische Wertung

 

 

 

1. Wertungen von Prüfern unterliegen der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung, wenn sie sich auf Ausführungen des Prüfungsteilnehmers beziehen, die am Maßstab des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zu beurteilen sind.

 

 

 

2. Wertungen von Prüfern, dass die konkrete Prüfungsaufgabe nach der Aufgabenstellung die Behandlung bestimmter fachlicher Fragen verlangt, sind prüfungsspezifischer Natur. Die Verwaltungsgerichte haben sie daraufhin nachzuprüfen, ob die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums eingehalten sind.

 

 

 

1. Der Kläger machte Ansprüche auf die erneute Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der Zweiten Staatsprüfung für Juristen geltend.

 

 

 

Er warf im Rahmen seiner Nichtzulassungsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob Beurteilungen des Prüfers über die Vollständigkeit der vom Prüfungsteilnehmer vorgenommenen rechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung und des Lösungswegs fachliche Wertungen darstellen, die der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegen.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück.

 

 

 

Es sah keinen über den Einzelfall hinausgehenden Klärungsbedarf dieser Frage und damit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der Rechtsprechung von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht sei bereits geklärt, welche Maßstäbe sich aus dem Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung der Bewertung schriftlicher Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ergeben.

 

 

 

2. Die Entscheidung gab dem BVerwG Gelegenheit, erneut den Unterschied zwischen prüfungsspezifischen Wertungen und fachwissenschaftlichen Streitpunkten und deren gerichtlicher Überprüfung aufzuzeigen:

 

 

 

a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mit Beschluss vom 17.04.1991, Az. 1 BvR 1529/84, 1 BvR 138/87, juris Rn. 65 ff. entschieden, dass den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt, weil sie zu einer Verzerrung der Bewertungsmaßstäbe und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit führen könnte.Der Bewertungsspielraum ist danach überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

 

 

 

Das BVerwG stellt in der Entscheidung klar, dass die Leistungsbewertung ausschließlich den dafür bestimmten Prüfern, die diese Aufgabe eigenständig und unabhängig wahrzunehmen haben, nicht den Prüfungsbehörden, obliegt.

 

 

 

b) Der Bewertungsspielraum erstreckt sich jedoch nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers. Die Entscheidung über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen hängt davon ab, ob die vom Prüfungsteilnehmer vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist.

 

 

 

Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob der Prüfer diesen Maßstab beachtet, d.h. eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet hat.

 

 

 

c) Legt man dies zugrunde, stellen Wertungen des Prüfers, die sich damit befassen, ob der Prüfungsteilnehmer alle in Betracht kommenden fachlichen Fragen behandelt hat, nur dann fachliche Wertungen dar, wenn sie einer Richtigkeitskontrolle anhand des fachwissenschaftlichen Meinungsstandes zugänglich sind, z.B. ob die Prüfung einer Norm geboten, vertretbar oder fernliegend ist. Die Wertungen müssen an diesem objektiven Maßstab gemessen werden können. Dies ist bei Wertungen nicht der Fall, die sich damit befassen, ob der Bearbeiter die von der Prüfungsaufgabe aufgeworfenen Fragen vollständig oder nur lückenhaft erkannt hat. Derartigen Wertungen liegt die Einschätzung des Prüfers zugrunde, welche Anforderungen die konkrete Aufgabenstellung an die Bearbeitung stellt. Sie sind prüfungsspezifischer Natur, weil dies nicht anhand fachwissenschaftlicher Kriterien beurteilt werden kann. Dementsprechend haben die Verwaltungsgerichte Wertungen des Prüfers, der Bearbeiterhabe nicht alle Fragen erkannt, deren Behandlung nach der Aufgabenstellung gefordert sei, (nur) daraufhin nachzuprüfen, ob sich der Prüfer innerhalb der Grenzen des Bewertungsspielraums gehalten hat. Dies hängt vor allem davon ab, ob er die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert hat.