PRÜFUNGSMAẞSTAB EINGIRFF IN DIE BERUFSFREIHEIT ANWALT
Der Bewertungsspielraum ist nach Bundesverwaltungsgericht überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Der Prüfungsmaßstab bei Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet:
Es stehen alle Rechtswege für den Prüfling offen
Der Prüfer unterliegt dem rechtsstaatlichen Willkürverbot
Die Bewertungsmaßstäbe müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen
Die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein
Eine vertretbare und guten Argumenten logisch begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden
Vertretbare Antworten und sinnvolle Lösungen dürfen nicht zum Nichtbestehen führen
Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden
Die Bewertung muss nachvollziehbar begründet sein
Akteneinsicht ist zu gewähren
Fachliche Fehler des Prüfers sind vom Verwaltungsgericht voll überprüfbar
Der Prüfer darf nichts übersehen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war
Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt
Der Prüfer hat Bewertungsspielraum (nicht vom Verwaltungsgericht überprüfbar)
Voraussetzung für den Bewertungsspielraum ist im Vorfeld richtige Leistungsfeststellung und korrekte fachliche Einordnung
Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis genommen - nur vertretbar und folgerichtig sein,
Antwortenspielraum eingeräumt, den der Prüfer zu respektieren hat
Eigene Meinung haben. Sie darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil die Prüfer anderer Meinung sind
von der des Prüfers abweichende Meinung vertreten kann
Eine Prüfungsleistung darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht
Verfahren des Überdenkens, in dem der Prüfling fachliche Einwände gegen die Bewertung vorbringen kann
Der Prüfer muss konkrete und substantiierte Einwände berücksichtigen
Die Bewertung muss bei substantiierten Einwänden verbessert werden.
Es darf keine andere Begründung erfunden werden
Sind die Einwände konkret und substantiiert und übergeht der Prüfer die Einwände dennoch, ist die Prüfungsbewertung fehlerhaft und aufzuheben.
Die Chancengleichheit muss für alle Prüflinge bestehen, also weder Vorteile noch Nachteile
Gleiche Anforderungen für alle Prüflinge
Die Bewertung einer Prüfungsleistung muss im Verhältnis zu anderen Bewertungen derselben Prüfung stehen.
Das Verschlechterungsverbot heiß Widerspruch darf nicht zu einer schlechteren Note führen
Der Prüfling kann nicht einen Mangel der Prüfung zunächst hinnehmen und dann, wenn die Note schlecht ist, dagegen vorgehen, um sich eine zweite Chance zu verschaffen.
Mängel müssen unverzüglich gerügt werden
Nur der Prüfer selbst darf bewerten
Der Prüfungsausschuss mus formell korrekt besetzt sein ansonsten fehlerhaft