PRÜFUNGSMAẞSTAB EINGIRFF IN DIE BERUFSFREIHEIT ANWALT

 

Der Bewertungsspielraum ist nach Bundesverwaltungsgericht  überschritten und eine gerichtliche Korrektur geboten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

 

Der Prüfungsmaßstab bei Eingriff in die Berufsfreiheit bedeutet:

 

  • Es stehen alle Rechtswege für den Prüfling offen

  • Der Prüfer unterliegt dem rechtsstaatlichen Willkürverbot

  • Die Bewertungsmaßstäbe müssen auf gesetzlicher Grundlage beruhen

  • Die Prüfungsschranke darf nach Art und Höhe nicht ungeeignet, unnötig oder unzumutbar sein

  • Eine vertretbare und guten Argumenten logisch begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden

  • Vertretbare Antworten und sinnvolle Lösungen dürfen nicht zum Nichtbestehen führen

  • Richtiges darf nicht als falsch gewertet werden

  • Die Bewertung muss nachvollziehbar begründet sein

  • Akteneinsicht ist zu gewähren

  • Fachliche Fehler des Prüfers sind vom Verwaltungsgericht voll überprüfbar

 

  • Der Prüfer darf nichts übersehen, was nicht in der Aufgabenstellung gefordert war

  • Er darf nicht bewerten, was keinen Rückschluss auf die durch die Prüfung festzustellenden Fähigkeiten zulässt

  • Der Prüfer hat Bewertungsspielraum (nicht vom Verwaltungsgericht überprüfbar)

  • Voraussetzung für den Bewertungsspielraum ist im Vorfeld richtige Leistungsfeststellung und korrekte fachliche Einordnung

  • Prüfungsleistung vollständig zur Kenntnis genommen - nur vertretbar und folgerichtig sein,

  • Antwortenspielraum eingeräumt, den der Prüfer zu respektieren hat

  • Eigene Meinung haben. Sie darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil die Prüfer anderer Meinung sind

  • von der des Prüfers abweichende Meinung vertreten kann

  • Eine Prüfungsleistung darf nicht allein deshalb als falsch gewertet werden, weil sie von der Musterlösung abweicht

  • Verfahren des Überdenkens, in dem der Prüfling fachliche Einwände gegen die Bewertung vorbringen kann

  • Der Prüfer muss konkrete und substantiierte Einwände berücksichtigen

  • Die Bewertung muss bei substantiierten Einwänden verbessert werden.

  • Es darf keine andere Begründung erfunden werden

  • Sind die Einwände konkret und substantiiert und übergeht der Prüfer die Einwände dennoch, ist die Prüfungsbewertung fehlerhaft und aufzuheben.

  • Die Chancengleichheit muss für alle Prüflinge bestehen, also weder Vorteile noch Nachteile

  • Gleiche Anforderungen für alle Prüflinge

  • Die Bewertung einer Prüfungsleistung muss im Verhältnis zu anderen Bewertungen derselben Prüfung stehen.

  • Das Verschlechterungsverbot heiß Widerspruch darf nicht zu einer schlechteren Note führen

  • Der Prüfling kann nicht einen Mangel der Prüfung zunächst hinnehmen und dann, wenn die Note schlecht ist, dagegen vorgehen, um sich eine zweite Chance zu verschaffen.

  • Mängel müssen unverzüglich gerügt werden

  • Nur der Prüfer selbst darf bewerten

  • Der Prüfungsausschuss mus formell korrekt besetzt sein ansonsten fehlerhaft