ZUVERLÄSSIGKEIT NACH § 7 LuftSiG
RECHTSANWALT
Johann Trülzsch
Schloßstr. 120
12163 Berlin Steglitz
Tel: 030-25937690
Fax: 030-25937691
Nach § 7 Abs. 1a LuftSiG findet eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen mit einer Regelvermutung aber auch bei Gesamtwürdigung statt.
Nur mit einer guten Begründung kann die Regelvermutung nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG angefochten werden. Bitte wenden Sie sich an einen kompetenten Anwalt in diesem Fall.
Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt im REGELFALL nicht vor:
in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Verurteilung:
Geldstrafe von 60 Tagessetzen
zweimal zu einer geringeren Geldstrafe
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe
In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Verurteiltung:
Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Gefährdung der freiheitliche demokratische Grundordnung u.a. (§ 3 Abs 1 BundVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
Hier der § 7 Abs. 1a LuftSiG im WORTLAUT:
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht: