ZUVERLÄSSIGKEIT NACH § 7 LuftSiG

 

 

 

RECHTSANWALT

Johann Trülzsch 

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Nach § 7 Abs. 1a LuftSiG findet eine Prüfung der Zuverlässigkeit des Betroffenen mit einer Regelvermutung aber auch bei Gesamtwürdigung statt.

 

 

 

Nur mit einer guten Begründung kann die Regelvermutung nach § 7 Abs. 1a Nr. 1 LuftSiG angefochten werden. Bitte wenden Sie sich an einen kompetenten Anwalt in diesem Fall.

 

 

 

Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt im REGELFALL nicht vor:

 

 

 

in einem Zeitraum von 5 Jahren nach Verurteilung:

 

Geldstrafe von 60 Tagessetzen

 

zweimal zu einer geringeren Geldstrafe

 

Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

 

 

 

In einem Zeitraum von 10 Jahren nach Verurteiltung:

 

Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder Gefährdung der freiheitliche demokratische Grundordnung u.a. (§ 3 Abs 1 BundVerfSchG) verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

 

 

 

 

 

Hier der § 7 Abs. 1a LuftSiG im WORTLAUT:

 

 

 

(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,

 

1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.

 

 

 

Bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse ist im Wege der Gesamtwürdigung nach Satz 1 zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

 

1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,
2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt,
3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben,
4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen,
5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.