JAGDRECHTLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT ABGELEHNT ANWALT

 

 

RECHTSANWALT

Johann Trülzsch 

Schloßstr. 120

12163 Berlin Steglitz

Tel:  030-25937690

Fax: 030-25937691

anwalt@ra-truelzsch.de

 

 

 

§ 17 Absatz 4 BJagdG definiert die erforderliche oder Regel-Zuverlässigkeit von Personen.
Wenn du wegen eines Verbrechens, wegen unvorsichtigem Umgangs mit Waffen oder Munition oder einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff verurteilt wurdest, kann unter Umständen deine Zuverlässigkeit angezweifelt werden.

 

 

 

Die jagdrechtliche Zuverlässigkeit wird angezweifelt wenn Personen immer wieder und gröblich gegen

 

  • jagdrechtliche Vorschriften

  • tierschutzrechtliche Vorschriften

  • naturschutzrechtliche Vorschriften

  • das Waffengesetz

  • das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

  • das Sprengstoffgesetzt verstoßen.

 


Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen oder Menschen, die trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind unzuverlässig.

 

 

 

Sollten Ihnen die Zuverlässigkeit versagt bleiben, können Sie sich sofort an die Kanzlei Trülzsch werden. Es ist auch möglich ein amts- oder fachärztliches Zeugnis über Ihre persönliche Eignung zu beantragen. Dieses Dokument kann bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. So wird eine neue Zuverlässigkeitsprüfung zur Ausstellung des Jagdscheins angestoßen.

 


Hier wird § 17 Abs. 4 BjagdG wiedergegeben:

 

 

 

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

 

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.

 

Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

 

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

 

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

 

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

 

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

 

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

 

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

 

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

 

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.